Lohnsteuerermäßigung - Antrag bis 30.11.2015 stellen
Lohnsteuerermäßigung - Antrag bis 30.11.2015 stellen
Arbeitnehmer können für Ausgaben, die ihre Steuerlast mindern, einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Für das Kalenderjahr 2015 endet die Antragsfrist am 30.11.2015. Der Antrag ist bei dem Finanzamt einzureichen, das für den Wohnsitz des Steuerpflichtigen zuständig ist.
Das Finanzamt ermittelt dann einen Freibetrag und stellt ihn dem Arbeitgeber im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens für Dezember 2015 bereit. Sicherheitshalber sollte der Arbeitnehmer das Lohnbüro vorzeitig informieren.
Für Werbungskosten, die den Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen, für bestimmte Sonderausgaben, für außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art und insbesondere für Unterhaltszahlungen an den Ehegatten und andere Angehörige gilt eine Antragsgrenze von 600 Euro. Ein Freibetrag wird nur eingetragen, wenn diese Ausgaben zusammengerechnet 600 Euro überschreiten.
Zu den Werbungskosten rechnen vor allem die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, nicht vom Arbeitgeber erstattete Reisekosten, Kosten der doppelten Haushaltsführung, des beruflich bedingten Umzugs, der Fortbildung, des Arbeitszimmers, der Fachliteratur, der Arbeitsmittel.
Als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind insbesondere Unterhaltzahlungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bis 13.805 Euro im Jahr (bei Zustimmung des Empfängers, der die Zahlung versteuern muss), die gezahlte Kirchensteuer, zwei Drittel der tatsächlichen Kinderbetreuungskosten von höchstens 6.000 Euro im Jahr für unter 14 Jahre alte Kinder und für schwerbehinderte Kinder.
Zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art gehören insbesondere selbst zu tragende Ausgaben bei Krankheit, bei Naturkatastrophen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und zur Instandsetzung der selbstgenutzten Immobilie. Sie werden um die zumutbare Eigenbeteiligung gemindert.
Folgende Ausgaben unterliegen keiner Antragsgrenze:
- Entlastungsbetrag für alleinstehende Witwen in Höhe von 1.908 Euro, für die in 2015 die Steuerklasse III gilt, weil der Ehegatte in 2014 verstorben ist. Dieser Entlastungsbetrag ist nicht in die Steuerklasse III eingearbeitet.
- Pauschbeträge für behinderte Personen.
- Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Haushalt:
- Die Steuerermäßigung für Dienstleistungen beläuft sich auf maximal 20 % = 510 Euro der tatsächlichen Ausgaben. Als Freibetrag wird pauschal das Vierfache der Ermäßigung, maximal 4 x 510 = 2.040 Euro im Jahr angesetzt.
- Bei Handwerkerleistungen beträgt die Steuerermäßigung maximal 20 % = 1.200 Euro der tatsächlichen Ausgaben. Als Freibetrag werden daher maximal 4 x 1.200 Euro = 4.800 Euro im Jahr angesetzt.
- Verlust aus Vermietung und Verpachtung einer Immobilie ab dem Jahr nach Anschaffung oder Fertigstellung des Gebäudes.
Neu ist, dass Arbeitnehmer ab 2016 den Freibetrag für zwei Jahre bekommen können, also für 2016 und 2017. Der gesonderte Antrag kann ab Oktober 2015 gestellt werden. Der Freibetrag enthält nicht den Freibetrag für behinderte Personen, denn einmal beantragt, gilt dieser für die gesamte Laufzeit des Behindertenausweises. Er enthält auch nicht den Entlastungsbetrag von 1.908 Euro für Alleinstehende der Steuerklasse II, denn dieser ist in der Steuerklasse II eingearbeitet.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)