Ausweis einer falschen Steuer in Rechnungen an Endverbraucher
Ausweis einer falschen Steuer in Rechnungen an Endverbraucher
Hat ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen, als er eigentlich schuldet, schuldet er auch den Mehrbetrag (§ 14c Abs. 1 UStG). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 13.12.2018 - Az. V R 4/18) galt dies auch bei einer Rechnungserteilung an Endverbraucher.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dagegen entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Leistung tatsächlich erbracht und in seiner Rechnung eine zu hohe Umsatzsteuer ausweist, den Mehrbetrag nicht schuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (Urteil vom 08.12.2022 - C-378/21 "Finanzamt Österreich").
Die Finanzverwaltung hat mit einer neuen Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben vom 27.02.2024 - III C 2 - S 7282/19/10001 :002) das Urteil des EuGH aufgegriffen und den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) entsprechend präzisiert. Danach wird die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer grundsätzlich nicht geschuldet, wenn
Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für einen unberechtigten Steuerausweis durch Kleinunternehmer (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG).
Die Tatsache des falschen Steuerausweises ist durch die Finanzbehörde nachzuweisen. Die Tatsache der Rechnungstellung an einen Endverbraucher ist durch den Unternehmer glaubhaft darzulegen bzw. plausibel zu begründen. Unsicherheiten gehen dabei zulasten des Unternehmers.
Soweit nach den vorstehenden Grundsätzen keine Steuer nach § 14c UStG entstanden ist, bedarf es aus umsatzsteuerlicher Sicht auch keiner Berichtigung der Rechnung. Hat der Unternehmer den Mehrbetrag nicht an den Leistungsempfänger zurückgezahlt, ergibt sich die richtige Steuer aus dem bisherigen Rechnungsbetrag.
Das neue BMF-Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
(Zum Volltext des BMF-Schreibens vom 27.02.2024 - III C 2 - S 7282/19/10001 :002 gelangen Sie hier.)