Solidaritätszuschlag in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig
Solidaritätszuschlag in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.01.2023 - IX R 15/20 entschieden, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig war.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Ehepaar gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlages in einem Bescheid für das Jahr 2020 über 2.078 ? und in einem Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2021 über 57 ? geklagt. Das Finanzgericht hatte die Klage abgewiesen. Mit der Revision beim BFH machten die Kläger geltend, die Festsetzung des Solidaritätszuschlags verstoße gegen das Grundgesetz. Sie beriefen sich auf das Auslaufen des Solidarpakts II und damit der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019 sowie die damit zusammenhängende Neuregelung des Länderfinanzausgleichs. Der Solidaritätszuschlag dürfe als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden. Sein Ausnahmecharakter verbiete eine dauerhafte Erhebung. Auch neue Zusatzlasten, die etwa mit der Coronapandemie oder Ukraine-Krieg einhergingen, könnten den Solidaritätszuschlag nicht rechtfertigen. Die Erhebung verletze sie zudem in ihren Grundrechten, Bei dem Solidaritätszuschlag handele es sich seit der im Jahr 2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung um eine verkappte "Reichensteuer", die gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoße.
Der BFH ist dem nicht gefolgt. Beim Solidaritätszuschlag handelte es sich in den Jahren 2020 und 2021 um eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe; eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht sei daher nicht geboten.
Eine Ergänzungsabgabe (Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz) hat die Funktion, einen zusätzlichen Finanzbedarf des Bundes ohne Erhöhung der übrigen Steuern zu decken. Die Abgabe musss nicht von vornherein befristet werden; allerdings ist ein dauerhafter Finanzierungsbedarf regelmäßig über die auf Dauer angelegten Steuern zu decken. Bei grundsätzlicher Änderung der Verhältnisse, die für die Einführung der Ergänzungsabgabe maßgeblich waren, oder bei Entstehung einer dauerhaften Finanzierungslücke kann eine verfassungsgemäß beschlossene Ergänzungsabgabe später verfassungswidrig werden.
Der Solidaritätszuschlag sollte bei seiner Einführung im Jahr 1995 der Abdeckung der im Zusammenhang mit der deutschen Vereinigung entstandenen finanziellen Lasten dienen. Mit dem Auslaufen des Solidarpakts II und der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs zum Jahresende 2019 hat der Solidaritätszuschlag aber seine Rechtfertigung als Ergänzungsabgabe nicht verloren. Vielmehr bestand in den Streitjahren 2020 und 2021 weiterhin ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf des Bundes, unter anderem im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarkts. Auch werden nach der schlüssigen Darlegung des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung die Einnahmen aus dem ab 2021 fortgeführten Solidaritätszuschlag zukünftig die fortbestehenden wiedervereinigungsbedingten Kosten nicht decken.
Durch die ab dem Jahr 2021 in Kraft getretene Beschränkung des Solidaritätszuschlags auf Bezieher höherer Einkommen hat der Gesetzgeber der im Laufe der Zeit feststellbaren Verringerung der Kosten Rechnung getragen. Aus dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags wird daher deutlich, dass der Gesetzgeber diesen nicht unbegrenzt, sondern nur für eine Übergangszeit erheben will. Ein finanzieller Mehrbedarf des Bundes, der aus der Bewältigung einer Generationenaufgabe resultiert, kann auch für einen sehr langen Zeitraum anzuerkennen sein. Dieser Zeitraum ist beim Solidaritätszuschlag jedenfalls 26 bzw. 27 Jahren nach seiner Einführung noch nicht abgelaufen.
Da der ursprüngliche Zweck für die Einführung des Solidaritätszuschlags in den Streitjahren noch nicht entfallen war, kommt es auf eine mögliche Umwidmung des Zuschlags für die Finanzierung der Kosten der Coronapandemie oder des Ukraine-Krieges nicht an.
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) ist ebenfalls nicht gegeben. Ab dem Jahr 2021 werden aufgrund der erhöhten Freigrenzen nur noch Bezieher höherer Einkommen mit Solidaritätszuschlag belastet; die darin liegende Ungleichbehandlung ist aber mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes gerechtfertigt.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 30.01.2023)
Zum vollständigen BFH-Urteil vom 17.01.2023, IX R 15/20, veröffentlicht am 30.01.2023, gelangen Sie hier.