Homeoffice ab 2023 deutlich attraktiver
Homeoffice ab 2023 deutlich attraktiver
Jeder vierte der rund 46 Millionen Erwerbstätigen arbeitet laut einer aktuellen Umfrage des ifo Instituts auch nach der Corona-Pandemie zumindest zeitweise von zu Hause aus. Sie können ab 2023 pauschal Aufwendungen von bis zu 1.260 Euro jährlich geltend machen - egal, ob sie am Küchentisch oder im Arbeitszimmer arbeiten. Das ist mehr als das Doppelte gegenüber den bisherigen 600 Euro. Aufwendungen müssen nicht nachgewiesen werden und die ursprüngliche Befristung der Homeoffice-Pauschale auf den Zeitraum der voraussichtlichen Corona-Pandemie wurde aufgehoben.
6 Euro pauschal für 210 Homeoffice-Tage im Jahr
Berufstätige können jetzt je Homeoffice-Tag 6 Euro statt bisher 5 Euro absetzen. Die Pauschale gibt es nun für maximal 210 Tage im Jahr. 2022 wird sie lediglich für bis zu 120 Arbeitstage gewährt, sodass im Jahr höchstens 600 Euro zusammenkommen.
Angestellte, die 210 Tage im Homeoffice arbeiten, können allein mit der neuen Tagespauschale schon über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (2022: 1.200 Euro) im Jahr kommen. Für sie lohnt es sich besonders, alle weiteren Belege, z. B. für Büromaterial, Fachbücher und andere Arbeitsmittel, zu sammeln. Denn alle Jobkosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag sparen Steuern.
Die Homeoffice-Pauschale ist an keine weiteren Bedingungen geknüpft, ein Arbeitszimmer ist nicht erforderlich. Sie wird auch gewährt, wenn in der Firma ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Reisekosten fallen nicht mehr unter den Tisch
Auch Reisekosten, z. B. wegen eines Auswärtstermins etwa bei einem Kunden, führen nicht mehr zwingend zum Wegfall der Homeoffice-Pauschale, nämlich dann nicht, wenn man an dem Tag trotzdem überwiegend - mehr als die Hälfte der Arbeitszeit - daheim arbeitet.
So kann zum Beispiel eine Angestellte, die bis zum späten Vormittag im Homeoffice ist und am Nachmittag für zwei Stunden bei einem Kundentermin, für diesen Tag ab 2023 die Homeoffice-Pauschale absetzen und 30 Cent Reisekosten für jeden Fahrkilometer mit ihrem Auto. Bis Ende 2022 gilt, dass ausschließlich zu Hause gearbeitet werden darf.
Pendlerpauschale und Homeoffice-Pauschale
Berufstätige, denen kein anderer Arbeitsplatz bei ihrem Arbeitgeber zur Verfügung steht, z. B. Lehrerinnen und Lehrer, dürfen ab 2023 für Arbeitstage, an denen sie daheim arbeiten und in der Schule tätig sind, die Homeoffice-Pauschale und die Pendlerpauschale abrechnen. Es muss an diesem Tag nicht mehr überwiegend zu Hause gearbeitet worden sein.
Verbesserungen auch beim häuslichen Arbeitszimmer
Berufstätige, die über ein separates Arbeitszimmer verfügen, müssen ab 2023 ihre Kosten nicht mehr einzeln nachweisen, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Es können dann jährlich pauschal 1.260 Euro abgesetzt werden. Wird es nicht das ganze Jahr genutzt, ist der Betrag pro nicht genutzten Monat um 105 Euro zu kürzen.
Alternativ können, wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt der Arbeit ist, auch die tatsächlichen Kosten nachgewiesen und abgesetzt werden. Das lohnt sich, wenn die Kosten für anteilige Miete, Nebenkosten oder Renovierungskosten etc. den Betrag von 1.260 Euro übersteigen. Ob ein anderer Arbeitsplatz in der Firma zur Verfügung steht, spielt keine Rolle mehr.
Für die aktuelle Steuererklärung des Jahres 2022 müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leider noch die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer einzeln nachweisen. Davon können sie maximal1.250 Euro geltend machen, wenn im Office kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht wie zum Beispiel bei Lehrern oder Handelsvertretern. Unbegrenzt können Ausgaben geltend gemacht werden, wenn das Heimbüro den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet - selbst wenn es nur einzelne Monate im Jahr genutzt wird.
Wenn die Kosten für das Arbeitszimmer ohnehin nicht mehr als 600 Euro im Jahr betragen, können Beschäftigte statt der aufwendigen Einzelabrechnung auch die Homeoffice-Pauschale für maximal 120 Arbeitstage ansetzen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V.)