Sparerpauschbetrag erhöht: Müssen Sparer tätig werden?
Sparerpauschbetrag erhöht: Müssen Sparer tätig werden?
Das JStG 2022 der Bundesregierung brachte zahlreiche Verbesserungen für Steuerpflichtige. So wurde unter anderem mit Wirkung zum 01.01.2023 der Sparerpauschbetrag, bis zu dessen Höhe jährliche Kapitalerträge steuerfrei sind, deutlich erhöht. Bei Alleinstehenden stieg er von 801 Euro auf 1.000 Euro an. Zusammenveranlagte Eheleute oder Lebenspartner können über den doppelten Betrag, also 2.000 Euro, verfügen. Mittels Freistellungsaufträgen können sie sich den Freibetrag unterjährig sichern und den Betrag zwischen ihren Banken aufteilen. Um die Erhöhung technisch möglichst einfach umzusetzen, wurden die bestehenden Freistellungsaufträge von den Banken schlichtweg prozentual erhöht. Somit müssen Bankkunden, die Kapitalerträge erwirtschaftet und bereits einen Freistellungsauftrag erteilt haben, nicht zwingend tätig werden.
Von Zeit zu Zeit sollten die in der Vergangenheit erteilten Freistellungsaufträge bei den Banken auf ihre Höhe hin überprüft werden. Entsprechen diese nicht mehr der Höhe der tatsächlichen Kapitalerträge, kommt es zum automatischen Einbehalt der Abgeltungssteuer i. H. von 25 % durch die Banken. Gegebenenfalls kommen die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag noch hinzu.
Zu niedrige Freistellungsaufträge bedeuten zusätzliche Arbeit
Liegen sämtliche Kapitalerträge eines Jahres unter dem Sparerpauschbetrag, fallen keine Steuern an. Steuern auf Kapitalerträge, welche aufgrund eines zu niedrig erteilten Freistellungsauftrags einbehalten wurden, können mit der Einkommenssteuererklärung zwar wieder zurückgeholt werden, dies ist aber ein unnötiger Aufwand. Vorteilhafter ist es, die Zinsen, Dividenden und realisierten Kursgewinne durch einen ausreichend hohen Freistellungsauftrag in voller Höhe und direkt auf seinem Konto gutgeschrieben zu bekommen. Somit steht beispielsweise einer Reinvestition und damit Zinseszinseffekten nichts im Wege. Die Freistellungsaufträge bei den einzelnen Banken lassen sich in der Regel online auf deren Website anhand von Formularen oder in deren Niederlassungen anpassen.
(Auszug aus einer Information des Lohnsteuerhilfevereins Bayern e. V.)