Unstimmigkeitsmeldungen zum Transparenzregister: Die Übergangsregelung des § 59 Abs. 10 GwG läuft mit dem 01.04.2023 aus
Unstimmigkeitsmeldungen zum Transparenzregister: Die Übergangsregelung des § 59 Abs. 10 GwG läuft mit dem 01.04.2023 aus
Nach § 23a Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) sind Steuerberater grundsätzlich verpflichtet, Unstimmigkeiten oder Abweichungen, die sie zwischen den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten und den Angaben im Transparenzregister feststellen, unverzüglich an das Transparenzregister zu melden, sodass das Transparenzregister anhand der Unstimmigkeitsmeldung die im Register geführten Daten auf ihre Richtigkeit prüfen kann. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt nach § 56 Abs. 1 Nr. 65 GwG eine Ordnungswidrigkeit dar und ist bußgeldbewehrt.
Diese Pflicht und mithin auch die Sanktionierung sind derzeit aufgrund einer Übergangsregelung in § 59 Abs. 10 GwG ausgesetzt. Diese Übergangsregelung läuft jedoch mit dem 01.04.2023 aus. Hierauf weist die Bundessteuerberaterkammer aktuell ausdrücklich hin.
Betroffen sind all diejenigen Fälle, in denen eine Meldung zum Transparenzregister nach der bis zum 31.07.2021 geltenden Rechtslage entbehrlich war, da die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen Registern ersichtlich waren. Hier galt nach § 20 Abs. 2 GwG eine sog. Meldefiktion, nach der die Meldepflicht an das Transparenzregister als erfüllt galt, wenn die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister zu entnehmen waren.
Beginnend ab dem 02.04.2023 müssen Steuerberater nach § 23a Abs. 1 GwG nun alle Unstimmigkeiten ausnahmslos melden, die sie zwischen den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen und den Eintragungen im Transparenzregister zum wirtschaftlich Berechtigten feststellen. Dabei ist der Steuerberater jedoch grundsätzlich nicht zur aktiven Suche nach Unstimmigkeiten verpflichtet. Die Meldung hat der Steuerberater dabei unverzüglich nach erfolgter Feststellung einer Unstimmigkeit über die Webseite des Transparenzregisters vorzunehmen.
(Auszug aus einer Information der Steuerberaterkammer Niedersachsen)