Fallen bei den Kinderbetreuungskosten vermeiden
Fallen bei den Kinderbetreuungskosten vermeiden
Oftmals vergessen Eltern, die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder unter 14 Jahren in ihrer Einkommensteuererklärung abzusetzen. Damit der Steuervorteil funktioniert, sollten einige Regeln beachtet werden, um nichts zu verschenken.
Junge Familien sind glücklich, wenn sie einen begehrten Kitaplatz bekommen. Nur so können sie Arbeit und Familie unter einen Hut bringen. Immerhin besuchen über 4 Millionen Kinder laut Statistischem Bundesamt (Destatis) eine Tageseinrichtung. Je nach Bundesland müssen sich Eltern mehr oder weniger an den Kosten beteiligen. Zumindest erkennt das Finanzamt einen Teil ihrer Kosten an, so dass sie Steuern sparen.
Betreuungskosten bis zu 6.000 Euro je Kind unter 14 Jahren
Viele Eltern wissen nicht, dass sie neben den Ausgaben für Krippe, Kita, Hort auch ihre Kosten für Tagesbetreuer, Au-pairs oder die Betreuung im Internat absetzen können. Die Kosten für die Betreuung der Kinder zählen sogar dann steuerlich, wenn Mütter und Väter eine Auszeit nehmen und nicht berufstätig sind. Sobald der Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse leistet, sind jedoch die Aufwendungen entsprechend zu kürzen.
Maximal erkennt das Finanzamt für jedes Kind unter 14 Jahren zwei Drittel der Kosten im Jahr an, also höchstens 4.000 Euro. Für behinderte Kinder können Eltern auch nach dem 14. Geburtstag die Betreuungskosten absetzen, wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist. Wichtig ist, dass Eltern die Rechnungen nicht bar, sondern per Überweisung begleichen. Nur dann akzeptiert das Finanzamt die Ausgaben.
Getrennte Eltern sollten Steuerfallen vermeiden
Aufpassen müssen insbesondere Eltern, die nicht zusammenleben. Mütter und Väter können die Betreuungskosten nur geltend machen, wenn das Kind zu ihrem Haushalt gehört, also bei dem einen oder bei dem anderen Elternteil tatsächlich lebt.
Ob es verfassungsgemäß ist, dass Kinderbetreuungskosten nur zu berücksichtigen sind, wenn das Kind zum Haushalt des Elternteils gehört, muss aktuell der BFH klären (Az.: III R 9/22). Der Vater zahlte zwar für Kita und Hort seiner Tochter. Das FG Thüringen verwehrte jedoch den Sonderausgabenabzug, weil das Kind in dem Steuerjahr ausschließlich bei der Mutter lebte. Betroffene Eltern sollten in vergleichbaren Fällen unter Hinweis auf das o. a. Revisionsverfahren gegen die ablehnenden Bescheide des Finanzamts Einspruch einlegen. Selbst wenn das Kind bei beiden Eltern abwechselnd wohnt, lauert eine weitere Steuerfalle. Denn nur derjenige kann die Kinderbetreuungskosten abziehen, der sie auch bezahlt hat. Auch diese Frage muss der BFH prüfen (Az.: III R 1/22).
Für jedes Kind eine Anlage Kind
Den Sonderausgabenabzug bekommen die Eltern nicht automatisch. Sie müssen ihre Ausgaben in der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung geltend machen. Haben nicht verheiratete oder getrennt lebende Eltern Aufwendungen getätigt, berücksichtigt das Finanzamt pro Elternteil bis zu 2.000 Euro der Kosten. Alternativ können die Eltern einvernehmlich auch eine andere Aufteilung beantragen.
Ein Beispiel: Hat eine Mutter 1.800 Euro für die Tagesbetreuung ihrer zweijährigen Tochter 2022 bezahlt, kann sie 1.200 Euro als Sonderausgaben abziehen. Der Vater, der 3.300 Euro übernommen hat, kann 2.200 Euro als Sonderausgaben geltend machen. Diese Aufteilung beantragen beide Eltern jeweils im Formular.
(Auszug aus einer Information des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V.)