Vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder grundsätzlich Arbeitslohn
Vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder grundsätzlich Arbeitslohn
Der BFH hat mit Urteil vom 14.11.2013 VI R 36/12 Folgendes entschieden:
Übernimmt der eine Spedition betreibende Arbeitgeber die Bußgelder, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn.
Eine Ausnahme hiervon kann nur dann vorliegen, wenn es sich bei der Übernahme der Bußgelder nicht um eine Entlohnung handelt, sondern lediglich um eine „notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung“. Das ist der Fall, wenn die Übernahme aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgt ist.
Ein rechtwidriges Tun ist jedoch keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung.