Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke
Mit Urteil vom 18.12.2013 I B 85/13 hält es der BFH für ernstlich zweifelhaft, ob die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen gem. § 4h EStG 2002 n. F. (sog. Zinsschranke) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Nach § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG n. F. sind Zinsaufwendungen nur i. H. von 30 % des um Zinsaufwendungen und bestimmte Abschreibungen erhöhten Einkommens abziehbar. Danach verbleibende nicht abziehbare Zinsaufwendungen sind in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen. Diese Einschränkungen gelten nur für Konzerngesellschaften und nur soweit die Zinsaufwendungen etwaige Zinserträge von 3 Mio. Euro oder mehr übersteigen (vgl. § 4h Abs. 2 EStG).
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern.
Im Bereich der Unternehmensbesteuerung unterliegt grundsätzlich nur das Nettoeinkommen, nämlich der Saldo aus den Einnahmen und den Betriebsausgaben, der Besteuerung. Deshalb sind Betriebsausgaben grundsätzlich steuerlich abziehbar. Diese systematische Grundentscheidung hat der Gesetzgeber durchbrochen, da aufgrund der Zinsschranke nicht das Nettoeinkommen besteuert wird. Der BFH hat ernstliche Zweifel, ob die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips gerechtfertigt ist. Die Zinsschranke soll der "Sicherung inländischen Steuersubstrats" und der "Vermeidung von missbräuchlichen Steuergestaltungen" dienen. Sie richtet sich gegen eine übermäßige Fremdkapitalfinanzierung der Unternehmen und soll verhindern, dass allein aus Gründen der Steueroptimierung eine hohe Fremdkapitalquote angestrebt wird. Auch hier bestehen seitens des BFH Zweifel, ob die Zinsschranke, um ihren Zweck zu erfüllen, erforderlich ist.
Die Bedenken gegenüber der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke sind von hinreichendem Gewicht für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung. Die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides ist regelmäßig ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, wenn seine Rechtmäßigkeit ernstlich zweifelhaft ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einem Unterliegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet wäre.