Die Mehrheit der Rentner zahlt weiterhin keine Einkommensteuer
Die Mehrheit der Rentner zahlt weiterhin keine Einkommensteuer
Die große Mehrheit der Rentner muss weiterhin keine Einkommensteuer entrichten. In der Übergangszeit von 2005 bis zur vollen Besteuerung der gesetzlichen Renten in 2040 beträgt der Besteuerungsanteil für Rentner, deren Rentenbezug in 2005 oder früher begonnen hat, 50 % für die Laufzeit der Rente. Bei den Erstrentnern des Jahres 2013 beträgt der Besteuerungsanteil 66 %. Bis zum Jahr 2020 steigt der Prozentsatz jährlich um 2 %, sodass die Erstrentner des Jahres 2020 bei einem lebenslangen Besteuerungsanteil von 80 % liegen. Danach, ab 2021 erhöht er sich für jeden neuen Rentnerjahrgang lediglich um 1 % jährlich, sodass die 100 %ige Rentenbesteuerung erst die Neurentner des Jahres 2040 trifft. Von dieser Regelung sind alle Alters-, Erwerbsminderungs-, Witwen-, Waisen- und Erziehungsrenten betroffen. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung dagegen nicht, sie bleiben steuerfrei.
Beispiel für eine Rentnerin / einen Rentner, der 2013 "in Rente" gegangen ist. Der Besteuerungsanteil für diese(n) Rentner(in) beträgt dauerhaft 66 %. Im folgenden Jahr 2014, dem sog. Basisjahr, wird der steuerfreie Teil der Rente errechnet, der für die Dauer des Rentenbezuges unverändert bleibt:
Jahresrente im Basisjahr 2014 vor Abzug der Beiträge für | ||
Krankenkasse und Pflegeversicherung | 15.745 Euro | |
abzüglich steuerfreier Teil der Rente (Rentenfreibetrag) | ./. 5.353 Euro | |
steuerpflichtiger Teil der Rente (Besteuerungsanteil) | 10.392 Euro | |
abzüglich Werbungskostenpauschale | ./. 102 Euro | |
Einkünfte aus gesetzlichen Renten | 10.290 Euro | |
abzüglich Krankenkassenbeitrag 8,2 % von 15.745 Euro | ./. 1.292 Euro | |
abzüglich Pflegeversicherung 2,05 % von 15.745 Euro | ./. 323 Euro | |
abzüglich private Zusatzkrankenversicherung | ./. 400 Euro | |
Ausgaben insgesamt | ./. 2.015 Euro | |
höchstens berücksichtigungsfähig | ./. 1.900 Euro | |
abzüglich Sonderausgabenpauschbetrag | ./. 36 Euro | |
zu versteuerndes Einkommen | 8.354 Euro | |
Grundfreibetrag | 8.354 Euro | |
tarifliche Einkommensteuer | 0 Euro |
Sind beide Ehegatten 2013 in Rente gegangen, können sie in 2014 gemeinsam Renten in Höhe von 31.490 Euro beziehen ohne Einkommensteuer zahlen zu müssen.
Der Rentenfreibetrag im obigen Beispiel von 5.353 Euro bleibt für die gesamte Laufzeit der Rente unverändert konstant. Alle Rentenerhöhungen der Folgejahre werden voll versteuert. Die jährlichen Erhöhungen ermittelt man, indem die Jahresrente des Veranlagungsjahres mit der Jahresrente des Basisjahres 2014 verglichen wird (vgl. BStBl 2013 I S. 1087).
Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine empfiehlt: Auch wenn die Renten höher sind als im vorliegenden Beispiel, kann es zu einer Festsetzung der Einkommensteuer in Höhe von 0 Euro führen, wenn beispielsweise Krankheitskosten, Pauschbeträge wegen Körperbehinderungen, Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen hinzukommen. Deshalb sollte dieser Personenkreis die Belege sammeln und mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Liegen die tatsächlichen Renten bzw. der Besteuerungsanteil niedriger als in der obigen Berechnung, sollten die betreffenden Rentner(innen) die Steuererklärung 2014 einreichen und eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Wird diesem Antrag stattgegeben, sind sie für die folgenden drei Jahre von der Abgabepflicht zur Einkommensteuer befreit.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)