Fristwahrung bei Poststreik

Frist­wahrung bei Post­streik

Für die Einhaltung von Fristen durch den Steuerpflichtigen (z. B. Einspruchsfrist) gilt grundsätzlich, dass entsprechende Schreiben beim Finanzamt fristgerecht eingehen müssen. Durch den Poststreik kommt es derzeit zu Verzögerungen im Postverkehr. Mit Kulanzregelungen bei verspätetem Eingang aufgrund des Poststreiks kann nicht in jedem Bundesland gerechnet werden.

Das Landesamt Rheinland-Pfalz teilt durch Pressemitteilung vom 10.06.2015 mit, dass Fristversäumnisse durch verspätet beim Finanzamt eingehende Briefe als "selbst verschuldet" gelten. Dem Steuerpflichtigen sei zuzumuten, auf andere, sichere Übermittlungswege zurückzugreifen (beispielsweise Einwurf in den Behördenbriefkasten oder Fax). Nach dieser Ansicht würde keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und die Frist wäre bei verspätetem Eingang abgelaufen. Eine ähnliche stringente Regelung sieht die Finanverwaltung Nordrhein-Westfalen vor.

Die Regelung des Bayrischen Landesamts für Steuern (Fachinformation vom 20.05.2015 - S 0284.1.1 - 17/6 St 42) ist dagegen großzügiger. Danach ist ein verspäteter Eingang von bis zu vier Tagen nach Beendigung des Poststreiks als unverschuldet anzusehen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 Abs. 1 AO) zu gewähren, sodass in diesem Fall die Frist noch gewahrt wäre.

Im Zweifelsfall sollte zur Einhaltung der Fristen und Vermeidung negativer Folgen auf einen anderen Übermittlungsweg zurückgegriffen werden.