Zivilprozesskosten keine außergewöhnlichen Belastungen
Zivilprozesskosten keine außergewöhnlichen Belastungen
Mit Urteil vom 18.06.2015 VI R 17/14 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses - entgegen einer früheren Entscheidung (siehe BFH-Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10, BStBl 2011 II S. 1015) - nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen "existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt."