Neue Musterklage des BdSt: Kinderfreibetrag war 2014 zu gering
Neue Musterklage des BdSt: Kinderfreibetrag war 2014 zu gering
Der Bund der Steuerzahler unterstützt die Klage eines Familienvaters vor dem Finanzgericht München gegen den zu niedrigen Kinderfreibetrag 2014 (Az.: 8 K 2426/15). Mit dem Freibetrag soll das Existenzminimum für Kinder im Steuerrecht freigestellt werden. Der Gesetzgeber hat nach Auffassung des BdSt das steuerfreie Existenzminium wissentlich unterschritten und damit verfassungsrechtliche Vorgaben missachtet.
Darum geht es: Mit dem Kinderfreibetrag soll Eltern ein bestimmter Teil des Einkommens steuerfrei belassen werden, um das Existenzminimum ihrer Kinder abzusichern. Dies schreibt das Bundesverfassungsgericht vor. Statt 4.440 Euro gewährte der Gesetzgeber im Jahr 2014 nur einen Kinderfreibetrag in Höhe von 4.368 Euro. Deswegen haben viele Eltern im vergangenen Jahr mehr Steuern gezahlt als sie müssten. Betroffene Eltern können in jedem Fall von dem Musterklageverfahren profitieren, denn die Steuerbescheide für das Jahr 2014 bleiben in puncto Kinderfreibetrag automatisch offen. Die Steuerbescheide erhalten einen sog. Vorläufigkeitsvermerk und können dadurch bei einem Erfolg des Musterverfahrens noch zugunsten der Eltern geändert werden.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler Deutschland e. V.)