Besteuerung von Investmentfonds wird vereinfacht
Besteuerung von Investmentfonds wird vereinfacht
Das Bundeskabinett hat am 24.02.2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung gebilligt. Damit wird die Besteuerung von Investmentfonds und Anlegern vereinfacht und leichter handhabbar gemacht. Bekannte Steuergestaltungsmodelle werden ausgeschlossen und die Gefahr von neuen Gestaltungsmissbräuchen erheblich reduziert.
Das geltende Investmentsteuerrecht ist komplex und stellt hohe Anforderungen für die Besteuerung der Anleger von Publikums-Investmentfonds. Der Gesetzentwurf enthält daher ein grundlegend reformiertes Besteuerungssystem für Publikums-Investmentfonds. Statt bisher bis zu 33 Besteuerungsgrundlagen brauchen die Anleger für ihre Steuererklärung zukünftig nur noch vier Angaben:
1. Höhe der Ausschüttung
2. Wert des Fondsanteils am Jahresanfang
3. Wert des Fondsanteils am Jahresende
4. Handelt es sich um einen Aktienfonds, einen Mischfonds, einen Immobilienfonds oder um einen sonstigen Fonds?
Diese Informationen lassen sich leicht beschaffen. Es wird daher zukünftig ohne steuerliche Nachteile möglich, in ausländische Investmentfonds zu investieren, die keine deutschen Besteuerungs¬grundlagen ermitteln.
Über die Reform der Investmentbesteuerung hinaus enthält der Gesetzentwurf eine Änderung des Einkommensteuergesetzes, mit der Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung (sog. Cum/Cum-Geschäfte) verhindert werden. Nach dieser Neuregelung ist die Anrechenbarkeit der auf Dividenden erhobenen Kapitalertragsteuer davon abhängig, dass der Steuerpflichtige die Aktie für einen Mindestzeitraum hält und dabei ein Mindestmaß an wirtschaftlichem Risiko trägt. Diese Beschränkung gilt bei Dividendenerträgen von mehr als 20.000 Euro jährlich. Kleinanleger sind daher nicht betroffen.
Im Einzelnen sieht die geplante Reform der Investmentbesteuerung vor, dass erstmals auch bei inländischen Publikums-Investmentfonds die aus deutschen Einkunftsquellen stammenden Dividenden und Immobilienerträge auf Fondsebene besteuert werden. Alle anderen Ertragsarten (z. B. Zinsen, Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und anderen Wertpapieren, Erträge aus Termingeschäften) sind auf Fondsebene weiterhin steuerfrei. Damit werden inländische und ausländische Publikums-Investmentfonds gleich besteuert, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die im geltenden Recht bestehenden Risiken eines Verstoßes gegen EU-Recht zu beseitigen.
Wie bisher bleiben Investmenterträge steuerfrei, wenn die Investmentanteile im Rahmen von zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (private Riester-Renten) oder Basisrentenverträgen (sog. Rürup-Renten) gehalten werden oder wenn die Erträge gemeinnützigen Anlegern zufließen.
Beim Anleger sind die Ausschüttungen eines Publikums-Investmentfonds grundsätzlich in voller Höhe zu versteuern. Eine Ausnahme gilt für Publikums-Investmentfonds, die überwiegend in Aktien oder in Immobilien investieren, weil bei diesen Aktien- und Immobilienfonds bereits ein Teil der Erträge auf der Fondsebene besteuert wurde. Als Ausgleich für die steuerliche Vorbelastung auf der Fondsebene wird bei Aktien- und Immobilienfonds ein Teil der Ausschüttung und des Gewinns aus der Veräußerung des Investmentanteils von der Besteuerung freigestellt (Teilfreistellung). Für Privatanleger sind bei Aktienfonds 30 %, bei Mischfonds 15 % und bei Immobilienfonds 60 % der Erträge steuerfrei. Bei Immobilienfonds, die überwiegend in ausländische Immobilien investieren, gilt ein höherer Freistellungssatz von 80 %, weil ausländische Staaten die dortigen Immobilienerträge in der Regel bereits in höherem Maße auf Fondsebene besteuert haben.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums)