Studenten und Auszubildende: Drittaufwand bei Miete und Fahrten wegen Auswärtstätigkeiten vermeiden
Studenten und Auszubildende: Drittaufwand bei Miete und Fahrten wegen Auswärtstätigkeiten vermeiden
Auszubildende beziehen im Rahmen ihres Ausbildungsdienstverhältnisses steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Deshalb können sie die Ausgaben für ihre Berufsausbildung als Werbungskosten absetzen. Auch Studenten in der Zweitausbildung (Ausbildung nach erfolgreich abgeschlossener beruflicher Erstausbildung) können Vorab-Werbungskosten geltend machen. Für die Erstausbildung ist dies noch strittig, die Steuerbescheide sind in diesem Punkt vorläufig.
Problematisch ist aber der Abzug von Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten, wenn die Eltern bzw. ein Elternteil im eigenen Namen einen PKW gekauft und bezahlt hat und selbst die Versicherung und Steuer trägt. Nutzt der Auszubildende bzw. Student dieses Auto für Auswärtstätigkeiten, kann er keine Fahrtkosten abrechnen, denn er hat die Ausgaben für den PKW nicht getragen. Zu den Auswärtstätigkeiten zählen z. B. die Fahrten zur Berufsschule, zu privaten Arbeitsgemeinschaften oder die Fahrten während eines Praxissemesters.
Auch wenn ein Elternteil den Mietvertrag mit dem Vermieter der Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte schließt und die Miete dieser Unterkunft bezahlt, die der Student bzw. der Auszubildende beruflich nutzt, ist ein sog. abgekürzter Vertragsweg gegeben. Er führt bei Dauerschuldverhältnissen wie einem Mietverhältnis dazu, dass keine Werbungskosten beim Studenten/Auszubildenden vorliegen, denn er hat keine Ausgaben getragen, entschied das Niedersächsische Finanzgericht am 25.02.2016 (Az.: 1 K 169/15). Die dagegen eingelegte Revision wurde vom Bundesfinanzhof zugelassen.
Der Begriff des Drittaufwandes ist dagegen bei der Entfernungspauschale ohne Bedeutung. Für die täglichen Fahrten von der Heimatwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte (Niederlassung des Arbeitgebers bzw. die Uni) wird sie berechnet: einfache Entfernung x 0,30 Euro x Arbeitstage. Die Entfernungspauschale kann stets beansprucht werden, denn sie beruht nicht auf tatsächlichen Ausgaben. Dies gilt auch, wenn der Auszubildende/Student eine doppelte Haushaltsführung betreibt, indem er z. B. im Haus der Eltern eine eigene Heimatwohnung und am Ort der ersten Tätigkeitsstätte eine Unterkunft unterhält. Die wöchentlichen Heimfahrten sind als Entfernungspauschale zu behandeln.
Der BDL empfiehlt: Eltern sollten dem Studenten bzw. Auszubildenden Geld schenken, damit dieser den PKW bzw. die Unterkunft am Beschäftigungsort selbst bezahlen kann. Dann hat der Student bzw. Auszubildende die Ausgaben getragen, Werbungskosten sind dann anzuerkennen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)