Steuernachzahlung: Streit um hohe Verzinsung
Steuernachzahlung: Streit um hohe Verzinsung
Für Steuernachzahlungen verlangt das Finanzamt in bestimmten Fällen Zinsen. Die Zinssätze liegen dabei weit über den derzeit marktüblichen. Betroffene Steuerpflichtige wollen das nicht länger hinnehmen. Der hohe Zinssatz kann für Steuerpflichtige jedoch auch Vorteile bringen.
Für Steuernachzahlungen berechnet das Finanzamt Zinsen, wenn eine Karenzzeit verstrichen ist. Diese beläuft sich auf 15 Monate nach dem Ende des Steuerjahres. Wurde beispielsweise der Steuerbescheid mit einer Nachzahlung für das Jahr 2014 am 19. September 2016 zugestellt, werden Nachzahlungszinsen für fünf Monate fällig. Die Zinsen werden ab dem 16. Monat nach Ende des Steuerjahres 2014, also ab April 2016 berechnet. Für die fünf vollen Monate von April bis August 2016 fallen Nachzahlungszinsen an, der September zählt als „angerissener“ Monat nicht mit.
Der Nachzahlungsbetrag wird mit 0,5 % für jeden vollen Monat verzinst, d. h. mit 6 % für ein Jahr. Dieser gesetzliche Zinssatz liegt erheblich über dem Marktzins. Ob er aus diesem Grund verfassungswidrig ist, muss der Bundesfinanzhof in einem anhängigen Verfahren entscheiden (Az.: III R 10/16). Betroffene können sich hierauf berufen und Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen.
Der hohe Zins kann sich für Steuerpflichtige aber auch positiv auswirken. Er gilt nicht nur für Steuernachzahlungen, sondern in gleicher Höhe auch für Steuererstattungen. Geben Arbeitnehmer freiwillig eine Steuererklärung ab, haben sie dafür vier Jahre Zeit. So kann ein Arbeitnehmer, der mit einer Steuererstattung rechnet, noch bis Ende Dezember 2016 seine Steuererklärung für das Jahr 2012 abgeben. Da die Karenzzeit bereits jetzt überschritten ist, überweist das Finanzamt neben der Steuererstattung zusätzlich Erstattungszinsen von 6 % pro Jahr.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)