Umzugskosten: Höhere Pauschalen
Umzugskosten: Höhere Pauschalen
Arbeitnehmer können Ausgaben für einen berufsbedingten Umzug als Werbungskosten geltend machen. Für Umzüge ab März 2016 hat das BMF höhere Umzugspauschalen festgelegt.
Wechseln Arbeitnehmer ihren Job, werden sie versetzt oder haben sie andere berufsbedingte Umzugsgründe, sind die damit verbundenen Umzugsausgaben als Werbungskosten absetzbar. Dabei geht es beispielsweise um Beförderungskosten für das Umzugsgut, um Reisekosten, Mietentschädigungen oder Ausgaben für die Wohnungssuche.
Daneben fallen weitere und in der Regel kleinere Ausgaben an, etwa für Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, neue Telefonanschlüsse oder Ummeldegebühren für den Pkw. Arbeitnehmer können solche Aufwendungen mit den tatsächlichen Kosten geltend machen oder Pauschalen nutzen. Diese "Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen" fallen gar nicht so knapp aus, sparen bürokratischen Aufwand und wurden gerade erhöht (BMF-Schreiben vom 18.10. 2016, IV C 5 - S 2353/16/10005). Ist beispielsweise ein Ehepaar mit zwei Kindern im Oktober 2016 umgezogen, können pauschal 2.151 Euro berücksichtigt werden (siehe Tabelle). Außerdem wurden für umzugsbedingten Nachhilfeunterricht die Höchstbeträge angehoben.
Pauschalen für | Umzug ab 01.02.2017 | Umzug ab 01.03.2016 | Umzug ab 01.03.2015 |
Ehe-/gesetzliche Lebenspartner | 1.528 Euro | 1.493 Euro | 1.460 Euro |
Alleinstehende* | 754 Euro | 746 Euro | 730 Euro |
Haushaltsangehörige** | 337 Euro | 329 Euro | 322 Euro |
*Für Verwitwete, Geschiedene und Alleinstehende, die mit Angehörigen umziehen, gilt die Pauschale für Ehe-/Lebenspartner. **Die Pauschale gilt pro Kind und pro anderen Haushaltsangehörigen.
Die Pauschalen und andere Umzugskosten können Arbeitnehmer nur bei berufsbedingten Umzügen als Werbungskosten geltend machen. Auch bei privaten Umzügen sind Speditions- und andere Umzugskosten sind bis zur Höhe von 20.000 Euro im Jahr als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar. Davon verringern 20 %, maximal 4.000 Euro, unmittelbar die Steuerschuld. Voraussetzung sind allerdings unbare Zahlungen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)