Betriebsrentenstärkungsgesetz: Altersvorsorge statt Sorge vor dem Alter?
Betriebsrentenstärkungsgesetz: Altersvorsorge statt Sorge vor dem Alter?
Attraktiver und einfacher soll die betriebliche Altersversorgung (bAV) sowie die Riesterrente mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz werden. Dafür sehen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen im Referentenentwurf u. a. auch steuerrechtliche Änderungen vor.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) sieht dabei Nachbesserungspotenzial. Insbesondere gilt es, das Riester-Verfahren zeitlich zu straffen, um die Praxis spürbar zu entlasten. Aber nicht nur damit würden die Instrumente zur Altersvorsorge attraktiver gestaltet werden. Der DStV brachte insoweit auch darüber hinausgehende Anregungen an.
Frist für Überprüfung der Riester-Zulage
Der DStV hat bereits in seiner Stellungnahme an die Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gefordert, dass ein Bearbeitungszeitraum zwischen Gewährung und Überprüfung der Zulagen gesetzlich festgeschrieben wird. Nunmehr plant der Gesetzgeber eine solche Frist. Der Behörde soll ein 3-jähriger Entdeckungszeitraum plus ein zusätzliches Jahr für die Rückforderung der staatlichen Förderung eingeräumt werden.
Die aktuell lange Dauer der Abwicklung der Riester-Zulagen ist dem mehrstufigen und rückkoppelnden Verfahren für die Gewährung von Zulagen geschuldet. Daraus ergeben sich für Steuerpflichtige und Berater verheerende Praxiskonsequenzen. Beispielsweise müssen Einkommensteuerbescheide von zusammenveranlagten Ehegatten mehrfach auf Basis geänderter Zulagenbescheide angepasst werden. Jeder Bescheid erfordert eine Bescheidprüfung durch den Steuerpflichtigen oder seinen Steuerberater. Ergibt diese, dass der Einkommensteuerbescheid auf fehlerhaften Datensätzen der ZfA basiert, ist darüber hinaus ein kosten- und zeitintensives Einspruchsverfahren notwendig. Das Aufspüren der Fehlerquelle wird hierbei auf den Steuerpflichtigen und seinen Berater abgewälzt. Ein Schließen der Akte des Steuerfalls zieht sich meist über Jahre.
Insoweit begrüßt der DStV die vorgesehene Frist grundsätzlich. Allerdings könnte durch eine weniger großzügige Zeitspanne, beispielsweise bis zum Ende des auf die Ermittlung der Zulage folgenden Jahres, das Verfahren zielführend gestrafft werden. Korrespondierend sollten aus Sicht des DStV unzulässig gewährte Zulagen innerhalb eines halben Jahres nach der Kenntnis der ZfA zurückgefordert werden müssen.
Frist für Übermittlung der Anbieterbescheinigung
Gegenwärtig ist für die jährliche Erteilung der Anbieterbescheinigung i. S. des § 92 EStG keine Frist vorgesehen. Mit dem Referentenentwurf soll nunmehr klargestellt werden, dass die Bescheinigung jährlich bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Jahres erteilt werden muss. Auch damit würde das Verfahren gestrafft und der Praxis geholfen werden.
Dennoch behebt die Neuregelung nicht die gängigen Praxisprobleme. Diese treten u. a. auf, wenn zwischen den Daten des Anbieters bzw. der ZfA und denen, die der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung angegeben hat, eine Abweichung besteht. Beispielsweise hat der Steuerpflichtige für 2015 noch keine Bescheinigung erhalten und gibt in der Steuererklärung am 31.05.2016 einen Wert auf Basis seiner Unterlagen an. Der Finanzverwaltung liegen jedoch abweichende, vom Anbieter an die ZfA übermittelte Daten vor. In solchen Fällen legt die Finanzverwaltung die von den Dritten übermittelten Daten trotz der Abweichungen in der Regel ohne weitere Sachverhaltsaufklärung der Veranlagung zugrunde. Für Steuerpflichtige oder ihre Berater bleibt nur das Einspruchsverfahren, um Abweichungen aufzuklären. Dafür müssen zeitintensive Abstimmungsprozesse mit dem Anbieter bzw. der ZfA und/oder der Finanzverwaltung geführt werden.
Deswegen fordert der DStV, dass der Anbieter dazu verpflichtet wird, die Bescheinigung dem Steuerpflichtigen zeitgleich mit der Übermittlung an die ZfA zu erteilen. In Anlehnung an § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO sollte der Anbieter die Bescheinigung wenigstens binnen angemessener Frist übermitteln. Nur so wird sichergestellt, dass Steuerpflichtige und deren Steuerberater sowie die Finanzverwaltung den gleichen Kenntnisstand haben. Damit wird eine reibungslose Sachverhaltsaufklärung auf Augenhöhe gewährleistet.
Stärkung der bAV durch Anpassung des Zinsfußes für Pensionsrückstellungen
Ergänzend zu den vorgesehenen Regelungen hat der DStV die Anpassung des Zinsfußes an ein marktgerechtes Niveau bei Pensionsrückstellungen gefordert. Die Attraktivität der bAV leidet unter dem anhaltend niedrigen Zinsniveau. Deren flächendeckende Verbreitung dürfte dadurch verhindert werden, dass Gewinne besteuert werden, die handelsrechtlich nicht existieren.
In 2016 wurde die handelsrechtliche Abzinsung von Pensionsrückstellungen aufgrund der Marktentwicklungen des Zinsniveaus geändert. Um den Abwärtstrend der letzten Jahre sachgerecht abzubilden, hat sich der bisherige 7-jährige Referenzzeitraum zur Zinsermittlung auf 10 Jahre verlängert.
Ganz anders hingegen die steuerliche Bewertung von Pensionsverpflichtungen: Ungeachtet der Kapitalmarktsituation muss unverändert mit einem marktfernen, festen Rechnungszinsfuß von 6 % abgezinst werden. Die daraus resultierenden steuerbilanziellen Erträge unterliegen der Besteuerung. Eine solche unrealistisch hohe Steuerlast dürfte nach der Auffassung des DStV ein Hemmnis für die Unternehmen darstellen, ihren Arbeitnehmern Direktzusagen anzubieten.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V.)