Höherer Werbungskostenabzug für Leiharbeitnehmer
Höherer Werbungskostenabzug für Leiharbeitnehmer
Die Anzahl der Leiharbeiter in Deutschland steigt, im letzten Jahr waren es fast eine Million. Beschäftigte von Zeitarbeitsfirmen müssen damit rechnen, kurzfristig an einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt zu werden. Dennoch geht die Finanzverwaltung oft von einem dauerhaften Arbeitsplatz aus und berücksichtigt weniger Werbungskosten. Das könnte sich jetzt ändern, informiert der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
Für Fahrtkosten zur sog. ersten Tätigkeitsstätte ist nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar. In anderen Fällen werden Reisekosten berücksichtigt. Für PKW-Fahrten gelten dann 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer und damit doppelt so viel wie bei der Entfernungspauschale. Außerdem sind für die ersten drei Monate Verpflegungspauschalen zu berücksichtigen.
Vielen Leiharbeitnehmern versagt die Finanzverwaltung bisher diesen höheren Werbungskostenabzug, weil sie von einem dauerhaften Arbeitseinsatz an einer festen Stelle ausgeht. Nach den gesetzlichen Regeln ist hierfür jedoch Voraussetzung, dass der Einsatzort für die gesamte Zeitdauer des Arbeitsverhältnisses, bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen mehr als 48 Monate, geplant ist.
Auf einen solch langfristigen Einsatz an ein und derselben Stelle können sich Leiharbeitnehmer nicht einstellen. Mit dieser Begründung wurde in einem Steuerfall Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht erhoben. Das Finanzgericht folgte den Argumenten und gelangte zu der Auffassung, dass bei Leiharbeitnehmern regelmäßig keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt (Urteil vom 30.11.2016 9 K 130/16). Somit wurde dem Arbeitnehmer ein höherer Werbungskostenabzug gewährt. Gegen diese Entscheidung hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Betroffene Leiharbeiter sollten unter Hinweis auf die Revision unbedingt Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und Ruhen beantragen. Ab 01.04.2017 vereinfacht sich die Argumentation. Ab diesem Datum muss aufgrund einer Änderung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz der Einsatz beim selben Entleiher auf höchstens 18 Monate begrenzt werden. Für alle Beschäftigten, bei denen das Arbeitsverhältnis nach diesen 18 Monaten nicht endet, sind steuerrechtlich von Beginn an Reisekosten zu berücksichtigen.
Der BVL weist darauf hin, dass Leiharbeitnehmer ihre Fahrtaufwendungen dokumentieren sollten. Wer nicht mit dem PKW fährt, kann keine Kilometerpauschale ansetzen, sondern nur die tatsächlichen Ticketkosten.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine)