Riester-Rente wird noch attraktiver - Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz auch bei der privaten Altersvorsorge
Riester-Rente wird noch attraktiver - Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz auch bei der privaten Altersvorsorge
Der Bundesrat hat am 07.07.2017 dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt. Im Fokus dieses Gesetzes standen die Betriebsrenten. Das Gesetz enthält jedoch eine Reihe von Maßnahmen, die die Riester-Rente für Sparer noch interessanter machen.
1. Erhöhung der Zulage
Der Gesetzgeber hat beschlossen, ab dem 01.01.2018 die Grundzulage von 154 Euro pro Jahr auf 175 Euro pro Jahr zu erhöhen. Hat man einen Riester-Vertrag, bekommt man die volle Zulage von nunmehr 175 Euro, wenn man mindestens 4 % seiner Einkünfte (max. 2.100 Euro abzüglich Zulage) pro Jahr in seinen Riester-Vertrag einzahlt. Für jedes Kind, das nach dem 31.12.2007 geboren wurde, erhält der Sparer zusätzlich noch eine Kinderzulage in Höhe von 300 Euro pro Jahr und Kind (für davor geborene Kinder 185 Euro pro Jahr). Darüber hinaus kann der Steuerpflichtige in der Einkommensteuererklärung die Eigenbeiträge (zuzüglich der zunächst erhaltenen Zulage) als Sonderausgaben bis max. 2.100 Euro geltend machen, was sich - je nach Einkommensverhältnissen - als noch günstiger im Vergleich zur bloßen Zulage erweisen kann. Die Differenz zwischen der steuerlichen Auswirkung des Sonderausgabenabzugs und der erhaltenen Zulage bekommt der Riester-Sparer dann von seiner Einkommensteuer abgezogen.
2. Verfahrensverbesserungen ...
3. Kleinbetragsrentenabfindung ...
4. Grundsicherung
Viele Menschen, die befürchten, im Rentenalter vielleicht auf Grundsicherung im Alter angewiesen zu sein, haben die Sorge, dass sich Altersvorsorge für sie nicht lohnen könnte. Durch die Schaffung eines neuen Freibetrags in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden Riester-Renten zukünftig bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nicht mehr voll angerechnet. Es wird ein Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro monatlich für die Bezieher dieser Leistungen gewährt. Ist die Riester-Rente höher als 100 Euro, ist der übersteigende Betrag zu 30 % anrechnungsfrei. Auf diese Weise können bis zu 202 Euro anrechnungsfrei gestellt werden. Die Deckelung greift immer dann, wenn der zu gewährende Freibetrag diesen Betrag übersteigt.
Beispiel:
Ein Rentner erhält 160 Euro Riester-Rente monatlich. Diese Einkünfte reichen allerdings nicht aus, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Er beantragt daher Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Seine Riester-Rente ist dabei als Einkommen anzurechnen. Allerdings greift hier dann der neue Freibetrag: Bei seiner Riester-Rente sind 100 Euro anrechnungsfrei sowie 30 % der übersteigenden 60 Euro (= 18 Euro). Insgesamt sind dann 118 Euro anrechnungsfrei, und es werden nur 42 Euro bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen als Einkommen berücksichtigt. Die 118 Euro behält der Riester-Rentner zusätzlich zu den Grundsicherungsleistungen bzw. seinen anderen Einkünften.
5. Doppelverbeitragung
In der betrieblichen Altersversorgung besteht die Möglichkeit, dass man sich seine Beiträge auch durch Riester fördern lassen kann. Dies ist vor allem für Sparer mit Kindern attraktiv, da sie neben der Förderung durch die Grundzulage auch die Kinderzulagen erhalten können. Dies ist für diesen Personenkreis oft vorteilhafter als die klassische bAV-Förderung durch die Steuer- und Beitragsfreistellung der eingezahlten Beiträge. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist, dass die Beiträge aus dem versteuerten und verbeitragten Einkommen gezahlt werden.
Allerdings waren diese Renten dann in der Auszahlungsphase als Renten aus der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es kam also zu der sog. "Doppelverbeitragung": Sowohl die Beiträge als auch die daraus resultierenden Leistungen unterlagen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde dieser Umstand geändert. Leistungen aus dem sog. "betrieblichen Riester" unterliegen in der Auszahlungsphase nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
(Auszug aus einer Presseinformation des Bundesministeriums der Finanzen)