Verlustverrechnung erneut beim Bundesverfassungsgericht
Verlustverrechnung erneut beim Bundesverfassungsgericht
Verluste dürfen nicht pauschal untergehen, wenn ein neuer Gesellschafter Anteile einer GmbH kauft. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht im März 2017 in einer vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterklage entschieden. Bei unserer Musterklage ging es um den Fall, dass innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Unternehmensanteile auf einen neuen Erwerber übertragen werden. Nun legt das Finanzgericht Hamburg eine zweite Variante beim Bundesverfassungsgericht vor. Diesmal geht es um die Frage, ob die bisherigen Verluste vollständig wegfallen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile übertragen werden.
Im Einzelnen: Grundsätzlich geht es darum, was mit Verlusten einer Gesellschaft passiert, wenn ein neuer Gesellschafter eintritt. Der Gesetzgeber vermutete in solchen Fällen Missbrauch, weil die Gesellschaftsanteile möglicherweise nur gekauft wurden, um die Verluste steuerlich zu nutzen. Deshalb führte er § 8c KStG ein. Danach gingen Verluste teilweise oder ganz unter, wenn in einer bestimmten Größenordnung Gesellschaftsanteile übertragen wurden. Gegen diese pauschale Regelung hatte der Bund der Steuerzahler eine Musterklage unterstützt - und gewonnen: Das Bundesverfassungsgericht entschied im Frühjahr 2017, dass der pauschale Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften gegen das Grundgesetz verstößt (Beschluss vom 29.03.2017, Az.: 2 BvL 6/11). Der Gesetzgeber muss spätestens bis zum 31.12.2018 eine neue Regelung beschließen.
Jetzt legt das Finanzgericht Hamburg nach: Gegenstand der neuen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist ein Fall, wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft sogar vollständig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile übertragen werden. Damit wird eine weitere Variante der höchst umstrittenen Verlustabzugsbeschränkung verfassungsrechtlich überprüft (Beschluss vom 29.08.2017; Az.: 2 K 245/17). Betroffene Unternehmen können sich auf das Verfahren beziehen und sollten nicht akzeptieren, wenn das Finanzamt die Verluste streicht.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler Deutschland e. V.)