Steuerermäßigung auf Handwerkerleistungen
Steuerermäßigung auf Handwerkerleistungen
Viele Wohnungs- und Hausbesitzer kennen das Problem. Sie erhalten Rechnungen von der Gemeinde oder einem Versorgungsunternehmen zur Zahlung von Anschlussbeiträgen. Die Gemeinden legen mit den Gebühren die Kosten von Abwasser- und Wasserversorgungsunternehmen oder zur Straßenmodernisierung um. Selbstnutzer können die Anliegerbeiträge in bestimmten Fällen als Handwerkerleistung steuermindernd geltend machen.
Bereits im Jahr 2014 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Beiträge zum Anschluss eines Grundstücks an das öffentliche Abwassernetz steuermindernd geltend gemacht werden können (Az.: VI R 56/12). In einem aktuellen Urteil wurden die Kläger nunmehr enttäuscht und die Steuerermäßigung für einen vom Abwasserzweckverband erhobenen Kostenbeitrag für die Herstellung einer Mischwasserleitung abgelehnt (Urteil vom 21.02.2018 VI R 18/16).
Allerdings stellt das oberste deutsche Steuergericht in dem Urteil klar, in welchen Fällen eine Steuerermäßigung zu gewähren ist. Demnach können auch Handwerkerleistungen außerhalb der Grundstücksgrenzen auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund begünstigt sein. Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein räumlicher Zusammenhang zum Haushalt. Somit fallen die Kosten für den eigentlichen Grundstücksanschluss, nämlich der Verbindung des öffentlichen Netzes von der Sammelleitung bis zum Grundstücksanschlussschacht, in den Anwendungsbereich der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Privathaushalten.
Der Bundesfinanzhof widerspricht in dem aktuellen Urteil ausdrücklich der Finanzverwaltung. Diese vertritt im aktuellen Anwendungserlass vom 09.11.2016 zur Steuerermäßigung des § 35a EStG die Auffassung, dass Kosten für Baumaßnahmen der öffentlichen Hand oder von ihr beauftragter Dritter generell nicht begünstigt seien. Für diese Einschränkung sieht der BFH keine gesetzliche Grundlage. Somit können Eigentümer die unmittelbaren Anschlussgebühren der entsprechenden Versorgungsunternehmen und Zweckverbände geltend machen. Zu beachten ist hierbei, dass Anschlusskosten im Zusammenhang mit einem Neubau ausgeschlossen sind.
Auf eine Klarstellung warten müssen Grundstücksbesitzer, die Straßenanliegerbeiträge gezahlt haben. Zum Steuerabzug dieser Kosten ist eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az.: VI R 50/17). Abgelehnte Anträge auf Steuerermäßigung für Straßenanliegerbeiträge sollten deshalb durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offengehalten werden.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)