Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags
Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags
Das Bundesministerium der Finanzen hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags vorgelegt. Danach soll die Freigrenze in § 3 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 von 972 Euro / 1.944 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) auf 16.956 Euro / 33.912 Euro angehoben werden. Die Beträge für das Lohnsteuerabzugsverfahren werden dementsprechend angepasst. Insgesamt wird damit erreicht, dass rund 90 % der Zahler der veranlagten Einkommensteuer und der Lohnsteuer nicht mehr mit Solidaritätszuschlag belastet werden.
Die Entlastungen sollen erstmals im Veranlagungszeitraum 2021 wirksam werden.