Steuerfreie Gehaltsextras für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Steuerfreie Gehaltsextras für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Gehaltserhöhungen werden in vielen Fällen durch Steuern und Sozialabgaben auf rund die Hälfte gemindert. Als Alternative bieten sich steuer- und sozialabgabenfreie Gehaltsbestandteile an, wie z. B. Fahrtickets für öffentliche Verkehrsmittel. Seit Beginn dieses Jahres haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für viele Arbeitnehmer verbessert. Details der neuen Steuerbefreiungsvorschrift hat jetzt das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 15.08.2019 erläutert.
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer Fahrtickets steuerfrei zur Verfügung stellen. Voraussetzung ist, dass diese Leistung zusätzlich zum Lohn erbracht und nicht aus einer Gehaltsumwandlung finanziert wird. Die Höhe ist nicht länger auf die bisherige Grenze für Sachbezüge von 44 Euro pro Monat begrenzt. Der 44 Euro-Freibetrag steht jedoch weiterhin für andere Sachbezüge wie Warengutscheine zur Verfügung.
Die Steuerfreistellung kann für alle Angebote des öffentlichen Personenverkehrs genutzt werden. Nicht begünstigt sind lediglich Fahrpreise für Charterbusse, beispielsweise für spezielle Ausflugsfahrten, für Flugreisen und für die individuelle Nutzung von Taxis.
Tickets im Personenfernverkehr sind nur dann steuerfrei, wenn sie ausschließlich für die Fahrtstrecke zur ersten Tätigkeitsstätte, zum sog. Sammelpunkt, für Familienheimfahrten oder bei Auswärtstätigkeiten gelten. Diese Einschränkung betrifft jedoch nur Tickets für Fernzüge wie den ICE, IC, EC und Fernbusse.
Die übrigen Tickets im Personennahverkehr bleiben auch dann steuerfrei, wenn sie zusätzlich oder sogar ausschließlich privat genutzt werden können. Der Arbeitgeber kann also Monats- oder Jahrestickets für den Regionalverkehr ohne Abgabenbelastung zur Verfügung stellen. Dies gilt selbst dann, wenn die Tickets übertragbar sind oder für Mitfahrer gelten.
Der geldwerte Vorteil bleibt zwar steuerfrei, wird aber für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte auf die Entfernungspauschale angerechnet.
(Auszug aus einer Pressenmitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V.)