Verrechnung von Kindergeld mit Sozialhilfe setzt Konkretisierung des sozialhilferechtlichen Erstattungsanspruchs voraus
Verrechnung von Kindergeld mit Sozialhilfe setzt Konkretisierung des sozialhilferechtlichen Erstattungsanspruchs voraus
Das FG Köln entschied mit Urteil 10 K 308/19 vom 17.09.2020, dass die Familienkassen versehentlich ausgezahltes Kindergeld nicht mehr zurückfordern dürfen, wenn der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers (hier: Jobcenter) bei der Kindergeldauszahlung noch nicht ausreichend konkretisiert war.
Die Klägerin ist Mutter von vier minderjährigen Kindern. Sie bezog Sozialhilfe für sich und ihre Familie. Ende Dezember 2015 beantragte sie Kindergeld für ihre Kinder. Vor der Festsetzung des Kindergeldes machte das Jobcenter bei der Familienkasse im Wege der Verrechnung einen nicht näher bezifferten Erstattungsanspruch wegen der bereits an die Klägerin und ihre Familie gewährten Sozialhilfeleistungen geltend. Die Familienkasse setzte das Kindergeld fest und zahlte es an die Klägerin aus. Dabei ließ sie den Erstattungsanspruch versehentlich unberücksichtigt. Im Juni 2019 forderte die Familienkasse das ausgezahlte Kindergeld in Höhe von knapp 8.700 Euro von der Klägerin zurück. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage.
Die Klage hatte Erfolg. Das FG Köln hob den Rückforderungsbescheid auf. Die Familienkasse habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kindergeldes. Die Verrechnung des Kindergeldes mit Sozialhilfeleistungen sei nur zulässig, wenn der vom Jobcenter geltend gemachte Erstattungsanspruch konkretisiert sei. Dies sei im Zeitpunkt der Auszahlung des Kindergeldes nicht der Fall gewesen. Die Familienkasse habe wegen der fehlenden Konkretisierung des Erstattungsanspruchs nicht gewusst, auf welche Höhe und auf welchen Zeitraum sich der Erstattungsanspruch beziehe. Die nähere Bezifferung und zeitliche Zuordnung des Anspruchs sei erst Jahre nach der Auszahlung des Kindergeldes erfolgt.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Familienkasse hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen III B 141/20 beim BFH in München geführt wird.