Wann müssen Rentner eine Steuererklärung für das Jahr 2021 abgeben?

Wann müssen Rentner eine Steuer­erklärung für das Jahr 2021 abgeben?

Die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2021 wurden mit dem inzwischen verkündeten Vierten Corona-Steuerhilfegesetz verlängert. Auch Rentner können aufatmen und ihre selbst angefertigte Steuererklärung bis zum 31.10.2022 beim Finanzamt einreichen. Rentner, die sich Unterstützung bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater holen und von ihnen die Steuererklärung erstellen lassen, haben sogar bis zum 31.08.2023 Zeit.

Viele Rentner sind unsicher und fragen sich immer wieder, ob sie überhaupt abgabepflichtig sind und ob sie wegen der jährlichen Rentenerhöhung Steuern zahlen müssen. Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt. Wird nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen der Grundfreibetrag unterschritten, fallen dennoch keine Steuern an. In diesen Fällen verzichten die Finanzämter meist auf die Steuererklärung.

Allerdings können Rentner durch die jährliche Rentenerhöhung in die Steuerzahlung kommen. Auch durch geänderte persönliche Verhältnisse kann sich eine Abgabepflicht und Steuerzahlung ergeben. Denn jede Rentenerhöhung ist voll steuerpflichtig. Zu beachten ist, dass auch der steuerfreie Grundfreibetrag jährlich angehoben wird, durch den die steuerliche Wirkung der Rentenerhöhung teilweise kompensiert wird. Zudem gab es im Jahr 2021 nur eine sehr geringe Rentenerhöhung im Osten, im Westen fiel die Rentenerhöhung sogar komplett aus.

Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine hat berechnet, bis zu welcher Rentenhöhe keine Steuern anfallen. Bei einem Rentenbeginn in 2021 bleibt eine jährliche Bruttorente von rund 14.100 Euro steuerfrei. Wer 2005 oder früher in den Ruhestand getreten ist, muss bei einer Jahresbruttorente von bis zu rund 19.500 Euro keine Steuerzahlung befürchten.

Anhand der nachfolgenden Tabelle können Rentner ablesen, bis zu welchem Betrag die Rente steuerfrei bleibt. Die Berechnung gilt für Rentner, die ausschließlich Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Maßgeblich ist die Bruttorente, bevor die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gelten jeweils die doppelten Werte.



Rentenbeginn
  Rentengebiet West   Rentengebiet Ost  
  Jahresrente1) Monatsrente2) Jahresrente1) Monatsrente2)
       
2005 19.460 Euro 1.622 Euro 18.111 Euro 1.515 Euro
2006 18.925 Euro 1.577 Euro 17.693 Euro 1.480 Euro
2007 18.485 Euro 1.540 Euro 17.343 Euro 1.450 Euro
2008 18.163 Euro 1.514 Euro 17.131 Euro 1.433 Euro
2009 17.778 Euro 1.481 Euro 16.860 Euro 1.410 Euro
2010 17.331 Euro 1.444 Euro 16.493 Euro 1.379 Euro
2011 16.998 Euro 1.417 Euro 16.222 Euro 1.357 Euro
2012 16.634 Euro 1.386 Euro 16.027 Euro 1.340 Euro
2013 16.258 Euro 1.355 Euro 15.831 Euro 1.324 Euro
2014 15.954 Euro 1.329 Euro 15.596 Euro 1.304 Euro
2015 15.729 Euro 1.311 Euro 15.454 Euro 1.292 Euro
2016 15.483 Euro 1.290 Euro 15.320 Euro 1.281 Euro
2017 15.198 Euro 1.266 Euro 15.095 Euro 1.262 Euro
2018 14.937 Euro 1.245 Euro 14.864 Euro 1.243 Euro
2019 14.669 Euro 1.222 Euro 14.635 Euro 1.224 Euro
2020 14.322 Euro 1.193 Euro 14.322 Euro 1.198 Euro
2021 14.117 Euro 1.176 Euro 14.117 Euro 1.181 Euro


RentenbeginnRentengebiet WestRentengebiet OstJahresrente1)Monatsrente2)Jahresrente1)Monatsrente2)20052006200720082009201020112012201320142015201620172018201920202021

1) Bruttorente 2021
2) Monatsrente zweites Halbjahr 2021
Bei der Einkommensberechnung wurden 3,05 % Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung und 7,95 % zur gesetzlichen Krankenversicherung (inkl. durchschnittlicher Zusatzbeitrag) berücksichtigt.

Verfügen Rentner über weitere Einkünfte, beispielweise aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen, muss im Einzelfall berechnet werden, ob Steuern anfallen. Nicht zu vergessen: Auch Rentner können zahlreiche Aufwendungen steuermindernd geltend machen und sollten die entsprechenden Belege sammeln. Neben den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sind insbesondere Arzt- und Krankheitskosten, Spenden, Aufwendungen für Haushaltshilfe, Gartenarbeiten oder andere Handwerkerleistungen absetzbar und können die Steuerlast drücken.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)